Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse
Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher/innen und auch die Wirtschaft entlastet.
Hier erfahren Sie die wichtigsten Informationen:
Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen unter 1,5 Mio. kWh Gas/Wärme oder 30.000 kWh Strom zahlen in Zukunft nur noch je kWh:
Haushaltskund/innen, kleine und mittlere Unternehmen (SLP)
Strom
< 30.000 kWh
SLP-Kund:innen und RLM-Entnahmestellen, die unter 30.000 kWh verbrauchen erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh.
Erdgas
< 1,5 Millionen kWh
Private Haushalte (SLP) und kleine/mittlere Unternehmen (RLM) bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh erhalten 80% ihres bisherigen Gasverbrauchs (Prognose aus September 2022) zu einem Bruttopreis von 12 ct/kWh.
Wärme
< 1,5 Millionen kWh
Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Bruttobetrag von 9,5 ct/kWh bzw. 95,00 €/MWh haben alle Wärmekunden unter 1,5 Mio. kWh Verbrauch.
Für alle Sparten gilt
Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Ab wann gilt der Entlastungsbeitrag?
Die Preisbremsen für Verbraucher/innen unter 1,5 Mio. kWh Gas/Wärme oder 30.000 kWh Strom greifen vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 (vsl. bis 04.2024) und gelten rückwirkend ab dem 01.01.2023. Somit fällt der Abschlag ab März 2023 geringer aus. Die Monate Januar und Februar 2023 werden mit dem Märzabschlag gutgeschrieben.
Was müssen Sie als Kund:in tun?
Sie müssen nichts tun. Der Entlastungsbetrag durch die Preisbremse wird automatisch berücksichtigt. Kund:innen, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag haben oder per Überweisung zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Abschlag reduzieren. Hier werden Sie noch einmal gesondert informiert.
Wie wird die Preisbremse genau berechnet?
Die Preisbremse für SLP-Kunden leicht erklärt (ab 1.47 Minuten)
Mittlere, größere Unternehmen (RLM)
Strom
> 30.000 kWh
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 ct/kWh, netto für 70% des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr.
Erdgas
> 1,5 Millionen kWh
Anspruch auf die „7 Cent-Regelung/kWh (netto) für 70% Jahresverbrauch“ haben
- alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh
- zugelassene Krankenhäuser
Grundlage: Netzentnahme des Jahres 2021
Wärme
> 1,5 Millionen kWh
Verbraucher mit mehr als 1,5 Mio. kWh oder Krankenhäuser erhalten eine Entlastung in Höhe von 70% der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Nettopreis von 7,5 ct/kWh bzw. 9 ct/kWh für Dampf.
Für alle Sparten gilt
Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
*Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde.
Ab wann gilt der Entlastungsbeitrag?
Die Preisbremsen für Verbraucher/innen ab 1,5 Mio. kWh Gas/Wärme oder 30.000 kWh Strom greifen ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 (vsl. 04.2024).
Was müssen Sie als Unternehmen beachten?
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150 000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht. Bitte teilen Sie uns bis zum 31.03.2023 mit, welche vsl. Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastung auf die Anschlüsse verteilt werden sollen; zum Ende des Jahres müssen Sie uns die endgültige Höchstgrenze mitteilen. Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde.
Wer hat keinen Anspruch?
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B. gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird. Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.
Sie haben weitere Fragen?
Alle Informationen zum Versorgerwechsel, Einrichtung einer neuen Entnahmestelle, Verbrauch von Wärmepumpen und E-Mobilität und viele weitere Erläuterungen erhalten Sie für die Sparte Strom unter www.bmwk.de/Strom und für Gas und Wärme unter www.bmwk.de/GasWärme.
Bei weiteren Fragen bzw. Unklarheiten können Sie auch jederzeit Kontakt mit unseren Kundenberater/innen unter der Telefon-Nummer 09521/9494-330 oder per Email an kundenservice@stwhas.de aufnehmen.
Wie wird die Entlastung konkret berechnet?
Welche Gaskunden haben Anspruch?
Anspruch auf „12 Cent-Regelung pro kWh für 80 % Jahresverbrauch“ haben
- alle privaten Haushalte (SLP-Kunden).
- kleine/mittlere Unternehmen (RLM-Kunden) bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh.
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe.
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.
Welche Besonderheit gibt es im Wärmebereich?
Verbrauchsunabhängige Einordnung:
- soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe)
- Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als WEG beziehen
Wer hat keinen Anspruch?
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.
- gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder
- Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG.
Strom
SLP-Kund:innen und RLM-Entnahmestellen, die unter 30.000 kWh verbrauchen erhalten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro kWh. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Gas
Anspruch auf „12 Cent-Regelung pro kWh für 80 % Jahresverbrauch“ haben
- alle privaten Haushalte (SLP-Kunden).
- kleine/mittlere Unternehmen (RLM-Kunden) bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh.
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen.
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe.
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.
Wärme
Verbrauchsunabhängige Einordnung:
- soziale Einrichtungen (z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe)
- Letztverbraucher, die Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als WEG beziehen
Wie wird die Bremse berechnet?
Bei einem Stromarbeitspreis von beispielsweise 53,49 Cent/kWh zahlen Sie für 80 % des Jahresverbrauchs, den ihr Netzbetreiber im Monat September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostiziert hat, nur 40 Cent/kWh und der Staat übernimmt die Differenz von 13,49 Cent/kWh. Für den Strom, den Sie darüber hinaus verbrauchen, zahlen Sie die vollen 53,49 Cent/kWh.
Der „bisherige“ Stromverbrauch entspricht Ihrem prognostizierten Verbrauch vom Netzbetreiber oder Ihrem Verbrauch des Jahres 2021. Gibt es in Ihrem Fall keinen „bisherigen Verbrauch“ – zum Beispiel, weil Sie gerade in einen Neubau eingezogen sind – wird auf Basis einer Schätzregel berechnet.
Ab wann gilt der Entlastungsbeitrag?
Die Preisbremsen greifen ab dem 01.03.2023 (bis zum 31.12.2023) und gelten rückwirkend ab dem 01.01.2023. Somit fällt der Abschlag ab März 2023 geringer aus. Die Monate Januar und Februar 2023 werden mit dem Märzabschlag gutgeschrieben.
Was müssen Sie als Kund:in beachten?
Sie müssen nichts tun. Der Entlastungsbetrag durch die Preisbremse wird automatisch berücksichtigt. Kund:innen, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag haben oder per Überweisung zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Abschlag reduzieren. Hier werden Sie noch einmal gesondert informiert.