Soforthilfe Gas und Wärme 2022
Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Hierzu finden Sie folgend alle wichtigen Informationen.
Soforthilfe leicht erklärt:
HAUSHALTSKUND/INNEN, KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (SLP)
Sie verbrauchen weniger als 1,5 Mio. kWh Gas/Wärme im Jahr.
Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh Gas/Wärme werden durch die einmalige Soforthilfe von den stark gestiegenen Kosten entlastet. Hierdurch müssen Letztverbraucher keinen Abschlag im Dezember leisten. Mietende/Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung.
WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE JAHRESENDABRECHNUNG 2022?
Erdgas
Der vorläufige Entlastungsbetrag definiert sich durch den nicht eingezogenen oder beglichenen Dezember-Abschlag.
Der endgültige Entlastungsbetrag ermittelt sich auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs 2021, den der Lieferant für diese Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, welcher mit dem vertraglichen Arbeitspreis und dem Monatsgrundpreis von Dezember 2022 multipliziert wird.
Im Rahmen der Jahresendabrechnung wird somit der vorläufige Entlastungsbetrag (tatsächlicher Dezember-Abschlag) mit dem endgültigen Entlastungsbeitrag gegenübergestellt. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen.
Wärme
Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich des Anpassungsfaktors von 20% bemisst (Abschlag September x 20% = endgültiger Entlastungsbetrag). Bei unterjährlichem Bezug im Jahr 2022 wird der Abschlag anteilig berechnet.*
Die Entlastung der Kunden für den Monat Dezember hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen. Das bedeutet, dass wir Ihren Dezember-Abschlag nicht abbuchen werden (= Entlastungsbetrag 100%).
Nach der Ermittlung Ihres tatsächlichen Entlastungsbetrages (120%), werden wir Ihnen die Differenz (20%) bis zum 31.12.2022 überweisen oder mit der Jahresendabrechnung verrechnen.
Was müssen Sie nun tun?
Wenn Sie ein SEPA-Lastschrift-Mandat haben, buchen wir Ihnen für den Dezember keinen Abschlag ab. Sie müssen somit diesbezüglich nichts unternehmen.
Wenn Sie zur monatlichen Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder monatlich an uns überweisen, können Sie dies für den Monat Dezember aussetzen. Anderenfalls wird der von Ihnen zu viel bereitgestellte Betrag im Zuge der Jahresendabrechnung verrechnet.
*Sonderberechnung Wärme
Sie sind im Jahr 2022 in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung eingezogen oder seit 2022 Kund/in bei uns?
Somit ist es möglich, dass Ihr Entlastungsbetrag von Ihrem September-Abschlag + 20% abweicht.
Beispiel:
Sie sind am 01.06.2022 in Ihrer Wohnung eingezogen und zahlen einen monatlichen Abschlag von 25,00€.
Somit haben Sie bis zum 31.12.2022 sechs Abschläge bezahlt (6 Monate x 25,00€ = 150,00€ im Jahr). Bei der Berechnung wird der gesamte Bezugszeitraum betrachtet, dies sind in diesem Beispiel 7 Monate (Juni – Dezember). Dementsprechend wird der jährliche Abschlagsbetrag durch die Monate geteilt (150,00€ / 7 Monate = 21,43€).
Infolgedessen lautet Ihr Entlastungsbetrag in diesem Fall: 21,43€ + 4,29€ (20%) = 25,75€.
MITTLERE, GRÖSSERE UNTERNEHMEN (RLM)
Sie verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas/Wärme im Jahr.
Erdgas
RLM-Kunden/Kundinnen, die eine monatliche Rechnung erhalten, bekommen eine Gutschrift in ihrer Dezember-Rechnung 2022. Hier wird der Durchschnittsverbrauch von November 2021 bis Oktober 2022 ermittelt und mit dem Arbeitspreis vom 01.12.2022 + sonstige Preiselemente multipliziert. Ausnahmen können Sie unter www.bmwk.de nachlesen.
Wärme
Sind keine Abschlagszahlungen vereinbart, so bestimmt sich nach § 4 Abs. 3 Satz 5 die Höhe der finanziellen Kompensation entsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf Grundlage der Abrechnungen. Sie bekommen somit als Wärmekund/in eine Gutschrift in Ihrer Dezember-Rechnung 2022. Hier wird der Durchschnittsverbrauch von Oktober 2021 bis September 2022 ermittelt und mit dem Arbeitspreis vom 01.12.2022 + sonstige Preiselemente multipliziert. Ausnahmen können Sie unter www.bmwk.de nachlesen.
Berechtigung Gasentlastung
Hier sind Sie nur berechtigt, wenn Sie das Gas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung oder als Wohnungseigentümer-gemeinschaft beziehen, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch), Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder andere Leistungsanbieter oder -erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SBG IX sind.
Berechtigung Wärmeentlastung
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber Kunden/Kundinnen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1,5 Millionen kWh übersteigt, es sei denn, der/die Kunde/Kundin bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum, als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder es handelt sich um eine staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.
Sonderregeln für Mieterinnen und Mieter
Für Mieterinnen und Mieter ohne eigene vertragliche Vereinbarung mit einem Energielieferanten, sondern einer Nebenkostenabrechnung, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen.
Option 1: Der/Die Vermieter/in hat die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die aktuellen Energiepreise angepasst. In diesem Fall wird dies in der Betriebskostenabrechnung 2022 nachverrechnet, die jedoch erst im Jahr 2023 erstellt wird. Aus diesem Grund möchte die Bundesregierung, dass Vermieter/innen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskosten-abrechnung an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben.
Option 2: Die Betriebskostenvorauszahlungen wurden aufgrund gestiegener Preise in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes erhöht. Dies zieht nach sich, dass Mieterinnen und Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen müssen.
Option 3: In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskosten-vorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
SIE HABEN WEITERE FRAGEN?
Bei weiteren Fragen bzw. Unklarheiten können Sie auch jederzeit Kontakt mit unseren Kundenberater/innen unter der Telefon-Nummer 09521 9494-330 oder per Email an kundenservice@stwhas.de aufnehmen.